Wie ihr bereits aus unserem letzten Beitrag wisst, hat die die niedersächsische Landesregierung am Dienstag 20.1.2026 dem Entwurf eines „Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke“ (NPsychKHG) zugestimmt, die Einbringung in den Landtag beschlossen und das in einer Pressemitteilung veröffentlicht, siehe hier.

Inhaltlich geht es um weitreichende Verschärfungen, die aus unserer Sicht besonders gravierend sind, weil sie Grundrechte und Datenschutz von Menschen mit Psychiatrieerfahrung betreffen und den Informationsfluss in Richtung Polizei ausweiten können. Parallel dazu versucht Niedersachsen, das Vorhaben über den Bundesrat politisch zu verstärken: Am 30.01.2026 hat der Bundesrat in zweiter Lesung über einen Entschließungsantrag beraten und zu unserem Bedauern mehrheitlich angenommen (https://www.bundesrat.de/DE/s – ihr findet hier ein kurzes Video zur Abstimmung unter Punkt 16)

Damit ihr eine fundierte juristische Einordnung habt, hat Maria Bischof (Öffentlichkeitsarbeit im PsyWill-Projekt) für uns bei Rechtsanwalt Paetow eine Einschätzung angefragt. In seinem Text ordnet er den Entwurf juristisch ein und zeigt, welche Konsequenzen der Gesetzesentwurf für Menschen mit psychiatrischen Diagnosen haben kann.

Hier der Text:

Sehr geehrte Frau Bischof,

ich bitte die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer E-Mail zu entschuldigen.

Ihre Frage, ob durch die geplante Gesetzesänderung (Drs. 19/8542) der Anwendungsbereich des Unterbringungstatbestands des NPsychKG ausgeweitet wird, möchte ich wie folgt beantworten:

Bisher war eine Unterbringung nach dem NPsychKG nur zulässig, wenn von einer Person krankheitsbedingt eine „gegenwärtige“ erhebliche Gefahr für sich oder andere ausgeht (§ 16 NPsychKG), wobei eine Gefahr nach dem § 2 NPOG dann „gegenwärtig“ ist, wenn ein schädigendes Ereignis entweder bereits begonnen hat oder dieses „unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht“. Mit dem Begriff „gegenwärtig“ wird also die zeitliche Nähe des erwarteten Schadenseintritts beschrieben.

Durch die geplante Gesetzesänderung soll eine „gegenwärtige“ erhebliche Gefahr auch dann vorliegen, wenn „jederzeit damit zu rechnen ist, dass die erhebliche Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 3 NPOG in einen Schaden umschlagen kann und zugleich so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann, auch wenn offenbleibt, wann der Schadenseintritt erfolgt“ (sog. Dauergefahr). Dies bedeutet, dass eine Unterbringung nicht nur dann zulässig sein soll, wenn ein Schaden in Kürze zu erwarten ist, sondern bereits dann, wenn eine „Gefahrenlage“ mit „jederzeitiger Umschlagmöglichkeit“ besteht (vgl. Drs. 19/8542, S. 7). Damit wird das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Nähe des zu erwarteten Schadenseintritts in Richtung einer lediglich „latenten Gefahr“ aufgeweicht bzw. erweitert. Eine latente Gefahr bezeichnet eine Sachlage, die potenziell gefährlich ist, ohne bereits die Schwelle zur konkreten Gefahr zu überschreiten.

Allerdings war es schon bisher so, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und den PsychKGs einiger Bundesländer von einer „gegenwärtigen“ erhebliche Gefahr (auch) dann auszugehen ist, wenn ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt „zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist“ (vgl. z.B. § 15 Abs. 3 PsychKG BE, § 8 Abs. 3 PsychKG Bbg., § 9 Abs. 2 PsychKG HH, § 11 Abs. 2 PsychKG NRW, § 11 Abs. 2 PsychKG RP, § 7 abs. 3 PsychKG SH, § 7 Abs. 3 ThürPsychKG. Gleichwohl ist durch die explizite Aufnahme des Begriffs der „Dauergefahr“ eine Ausweitung des Gefahrbegriffs und damit der Unterbringungsmöglichkeiten zu befürchten.

Der Gesetzentwurf (Drs. 19/8542) enthält bedauerlicherweise noch einige andere Verschärfungen zu Lasten von Menschen mit psychiatrischer Diagnose. So wird der Anwendungsbereich des PsychKG auf Menschen mit „behandlungsbedürftigen substanzbezogenen Störung“ erweitert und der Datenaustausch zwischen Kliniken, Sozialpsychiatrischem Dienst und Polizei inklusive der Speicherungsmöglichkeiten „verbessert“ (z.B. Meldung über beabsichtigte Entlassung an die Polizei- und Ordnungsbehörden bei Unterbringung wegen Fremdgefährdung mit „Gefährdungseinschätzung“; „Gefähderansprache“ bzw. „Gefährderanschreiben“). Hierdurch dürfte die Ausgrenzung und Stigmatisierung von Menschen mit psychiatrischen Diagnosen noch verschärft werden (im Gesetzentwurf euphemistisch als „Stärkung der Rechte der Betroffenen“ bezeichnet).

Von Relevanz im Hinblick auf die „PsyWill“ bzw. die von Ihnen angebotene Beratung dürfte schließlich auch die beabsichtigte Erweiterung der Zwangsbehandlungsmöglichkeiten nach § 21b Abs. 1 NPsychKG sein. Bisher war eine Zwangsbehandlung nach dieser Norm nur bei einer Eigengefährdung („für ihr Leben oder ihre Gesundheit“) möglich. Zukünftig soll dies auch möglich sein, wenn Leben oder Gesundheit „anderer Personen“ gefährdet sind, d.h. eine Zwangsbehandlung soll nicht nur bei Eigen-, sondern auch bei Fremdgefährdung möglich sein. Dies halte ich verfassungsrechtlich für äußerst problematisch. Zum einen im Hinblick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da m.E. Fixierungen, zumindest aber Isolierungen, als milderes Mittel gegenüber einer Zwangsbehandlung immer möglich und zur Gefahrenabwehr „geeignet“ sein dürften und zum anderen Zwangsbehandlungen nach dem PsychKG bisher unter der Voraussetzung erfolgten, dass hierdurch die freie Willensbestimmung wiederhergestellt werden soll (allerdings fehlt diese Voraussetzung bereits jetzt in der Vorschrift des § 21b NPsychKG). „Spannend“ dürfte in diesem Zusammenhang auch die Frage sein, wie es sich denn bei der neugeschaffenen Zwangsbehandlungsmöglichkeit zur Abwendung einer Fremdgefährdung mit einer Patientenverfügung verhält, die ebendiese Behandlung ausschließt. Nach der Rechtsprechung (zur Unterbringung) soll eine Patientenverfügung – worauf Sie ja in Ihrer E-Mail und auch auf Ihrer Homepage zurecht hinweisen – nicht bei einer Unterbringung wegen Fremdgefährdung greifen, da es hierbei nicht um den Schutz eigener Rechtsgüter, über die verfügt werden kann, sondern um den Schutz der Rechtsgüter anderer, über die nicht verfügt werden kann, geht. Wenn man diesen Rechtsgedanken auf die Zwangsbehandlung übertragen würde, hätte dies zur Folge, dass mit einer Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung wegen Fremdgefährdung nicht untersagt werden kann! Da eine Zwangsbehandlung wegen Fremdgefährdung nach dem Gesetzentwurf aber nur zulässig sein soll, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Nr. 1-3, 7, 8 NPsychKG vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine solche Zwangsbehandlung nicht zulässig ist, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, deren Festlegungen auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen und die Durchführung der Behandlung untersagt (vgl. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG). Ob dies dann von den Gerichten genauso gesehen wird, bleibt abzuwarten. Eventuell dürfte es vielleicht sinnvoll sein, die „PsyWill“ dahingehend zu erweitern bzw. ergänzen, dass diese ausdrücklich auch dann gelten soll, wenn eine Zwangsbehandlung wegen Fremdgefährdung nach dem PsychKG erfolgen soll, um zu vermeiden, dass die Gerichte argumentieren, dass diese Situation bei der Errichtung der Patientenverfügung nicht bedacht werden wurde, diese also nicht auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft. Vielleicht ist dies auch übertrieben, allerdings sind die Gerichte nach meinen Erfahrungen nicht selten äußerst kreativ, wenn es darum geht, unliebsame Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten abzuräumen.

Mit freundlichen Grüßen

Paetow
Rechtsanwalt

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