„Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“
Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. bringt folgende Kritikpunkte an:
§ 1827 Abs. 4
Betreuende müssen verpflichtet werden, alle Menschen in Betreuung, bei denen die Aufgabenkreise Gesundheit und Aufenthalt bestehen, auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinzuweisen. Es darf nicht von der Einschätzung der betreuenden Person abhängen, welche betreuten Menschen auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Die Unterstützung soll insbesondere auch die Vermittlung an geeignete unabhängige Beratungsangebote umfassen. Die ärztliche Person, die die Zwangsmaßnahme durchgeführt hat, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person einbezogen werden.
Kritisch merken wir an, dass bei der vorgesehenen Änderung weiterhin zu viel Entscheidungsgewalt bei der betreuenden Person verbleibt. Diese darf nicht darüber entscheiden können, welchen Menschen in Betreuung Möglichkeiten der Selbstbestimmung zugänglich gemacht werden und welchen nicht. Der Gesetzentwurf muss daher klar regeln, dass alle Betroffenen in den genannten Aufgabenkreisen verbindlich auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hingewiesen werden. Dieser Umgang, in Verbindung mit der weiterhin bestehenden ersetzenden Entscheidung durch Betreuungspersonen widerspricht der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht, wiederholt kritisiert in der dritten Staatenprüfung 2023, S. 8). Diese ersetze Entscheidungsfindung wird im vorliegenden Entwurf deutlich verschärft.
Ebenfalls kritisch ist, dass es weiterhin versäumt wurde, die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung für den psychiatrischen Bereich bekannter zu machen sowie entsprechende Angebote auszubauen und zu finanzieren. Noch immer kennen viele gesetzlich Betreuende diese Möglichkeit nicht. Auch insoweit besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Darüber hinaus müssen die „Krankenhausstandards“ konkret definiert werden. Unklar bleibt, was unter einem „Mindestmaß an Versorgung“ zu verstehen ist, das nahezu Krankenhausstandards erreicht. Es stellt sich die Frage, ob damit ärztliche Bereitschaft, Überwachung nach Medikamentengabe, Möglichkeiten zur Wiederbelebung oder das Eingreifen bei Komplikationen gemeint sind. Diese Voraussetzungen müssen im Entwurf präzise ausformuliert werden.
§ 1832 b)
Sämtliche Anhaltspunkte müssen ausführlich dokumentiert werden. Eine gerichtliche Anordnung einer Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses muss neben der Dokumentation nach § 1828 ausführliche Informationen darüber enthalten, wie genau die Verbringung in ein Krankenhaus Beeinträchtigungen hervorrufen kann, wie genau diese Beeinträchtigungen durch den Verzicht vermieden werden und wie genau die Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt wird.
Ein Antrag auf Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses muss auf alle diese Punkte sehr genau eingehen. Nur so kann insbesondere für Betroffene im Nachhinein überprüft werden, ob die Zwangsmaßnahme rechtmäßig war. Die Anforderungen an Begründung und Dokumentation müssen daher deutlich präzisiert werden.
Weniger belastende Maßnahmen müssen nicht nur geprüft, sondern auch ausprobiert werden. Dies muss einschließlich des Ergebnisses dokumentiert werden. Eine bloße Prüfung reicht hier nicht aus.
Wir fordern ausdrücklich, dass Nr. 5 durch folgenden Absatz ersetzt wird: Der Wunsch nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses wurde schriftlich festgehalten, zum Beispiel im Rahmen einer Patientenverfügung.
So wird niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet. Es muss jedoch ein schriftlich festgehaltener Wunsch nach dieser Maßnahme vorliegen. Diese Voraussetzung muss ausdrücklich aufgenommen werden. Unserer Ansicht nach wäre dieses Regelung die einzig menschenrechtlich vertretbare.
§ 315 FamFG, 4.
Hier wird deutlich, dass es sich bei dem Durchführungsort der Zwangsmaßnahme nicht zwingend um eine Einrichtung handeln muss. Gerade daraus ergibt sich mit besonderer Dringlichkeit die Frage, welche Standards der medizinischen Versorgung in diesen Fällen gelten sollen. Ebenso bedarf es einer klaren Regelung dazu, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung gesichert wird. Der Entwurf bleibt an dieser Stelle unbestimmt und muss konkretisiert werden.
§ 319 FamFG
Wir kritisieren, dass die Anhörung im Falle einer Zwangsbehandlung am Ort der Zwangsbehandlung stattfinden soll. Da Betroffene dann bereits an diesen Ort gebracht werden, werden vor der gerichtlichen Entscheidung bereits Tatsachen geschaffen. Für die Betroffenen entsteht dadurch der Eindruck, dass es nun ohnehin „zu spät“ ist. Diese Regelung ist daher in ihrer praktischen Wirkung problematisch und muss geändert werden.
Abschließend geben wir zu bedenken: Dieses Gesetz regelt angeblich einen Ausnahmefall. Ausnahmen von bestehenden Gesetzen sind durch den rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) abgedeckt. In diesem Gesetz jedoch wird mit sehr niedrigen, vorgeschobenen Hürden eine absolut menschenrechtswidrige Behandlung zugelassen. Wir fordern die dringende Überarbeitung mit einem Fokus auf die Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Auch wenn die Verbringung in ein Krankenhaus die Rechte der betroffenen Person mehr einschränken kann als Zwangsbehandlung außerhalb des Krankenhauses, müssen es die schriftlichen und dokumentierten Äußerungen der Person sein, die festlegen, welche Maßnahme subjektiv weniger einschränkend ist.
Unserer Ansicht nach sind Zwangsbehandlungen grundsätzlich menschenrechtswidrig und widersprechen der UN-BRK (Art 14, dritte Staatenprüfung S. 9). Sie werden seit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention in jeder Staatenprüfung kritisiert, ebenso wie die ersetze Entscheidungsfindung (Art. 12, dritte Staatenprüfung S. 8).
Wir fordern ausdrücklich eine menschenrechtskonforme Überarbeitung des Gesetzesentwurfs.
Im Auftrag des Vorstands des BPE e.V.
(Luan Engelns)

