• Ein Betreuer ist ein gesetzlicher Vertreter für bestimmte Lebensbereiche.
    Der Staat kann Dich unter Betreuung stellen, wenn ein Gericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Schluss kommt, Du seiest aufgrund „psychischer Krankheit“ oder „Behinderung“ nicht in der Lage Deine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
    Oft geht die Betreuerbestellung mit einer Einweisung in die Psychiatrie einher, weil damit die Unterbringung gegen den Willen einer Person gerechtfertigt werden kann, ohne das sich diese (wie für die Einweisung nach PsychKG), selbst- oder fremdgefährdend verhalten muss.
  • Um die Bestellung eines Betreuers im Vorfeld zu vermeiden, kannst Du (im Zustand der unangezweifelten „Geschäftsfähigkeit“) in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten bestimmen, der sich in Deinem Namen um Deine Angelegenheiten kümmert, sobald man Dir die Fähigkeit dazu aberkennt.
    (Infos zu Vollmachten und Verfügungen gibt´s beim LPE NRW)
  • Falls Du in einer Betreuungsverfügung Wünsche und Person bezüglich einer möglichen Betreuung bereits festgelegt hast (z.B. weil Dir für die Bevollmächtigung die Vertrauensperson fehlte…), so musst Du diese dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) vorlegen, sobald Du von der Einleitung des Betreuungsverfahrens erfährst.
  • Ein ehrenamtlicher Betreuer soll einem Berufsbetreuer vorgezogen werden. Das eröffnet die Möglichkeit einen unerwünschten Betreuer durch die Benennung einer Vertrauenspersonloszuwerden (Betreuerwechsel).
  • Mögliche Aufgabenkreise einer Betreuung lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen:
    Die „Personensorge“ betrifft die Grundrechte, Leib, Leben und Gesundheit.
    „Rechtsgeschäfte“ beziehen sich auf Verträge, Erklärungen und auf die Rechtsordnung.
  • Eine Betreuung kann für alle Bereiche einzeln, für mehrere oder auch für alle Bereiche angeordnet werden. Telefon- und Postkontrolle müssen extra erwähnt werden.
  • Wenn das Gericht meint, es wäre für die Abwendung von Gefahr für Dich und Dein Vermögen erforderlich, so kann es für den betreffenden Bereich einen „Einwilligungsvorbehalt“ anordnen. Das bedeutet, dass Du für alles, was Du betreffs dieses Gebietes zu tun gedenkst, die Einwilligung Deines Betreuers brauchst, und das der Betreuer seinerseits ohne Deine Einwilligung tätig werden kann (Entmündigung).
  • Auf „Rechtsgeschäfte“ bezieht sich ein „Einwilligungsvorbehalt“, wenn Dir die „Geschäftsfähigkeit“ aberkannt wurde, auf die „Personensorge“ bezieht sich ein „Einwilligungsvorbehalt“, wenn man dir die „Einwilligungsfähigkeit“ aberkennt.
  • „Gefährliche“ medizinische Maßnamen bedürfen immer auch der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Dies gilt auch für die Unterbringung in einer Anstalt oder die Sterilisation.
  • Eigentlich muss der Betreuer die Unterbringung beenden, sobald ihre Vorraussetzungen wegfallen. Die meisten Betreuer sind aber froh ihre Ruhe zu haben, solang sich ihre Betreuten in der Psychiatrie aufhalten.
  • In einem „Betreuungsverfahren“ entscheidet das Gericht über Betreuer, Aufgabenkreise und Einwilligungsvorbehalt. Im Zuge dieses Verfahrens muss Dich der Richter persönlich(!) anhören, und wenn Du das willst, müssen auch Verwandte und Vertrauenspersonen angehört werden. Außerdem wird ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, in welchem aufgeführt werden muss, aus welchem Grund Du zu welchen Tätigkeiten nicht (mehr) in der Lage bist (angeblich…). Auch der Sachverständige muss Dich persönlich „begutachten“! (Wenn Du jemanden als Sachverständigen ablehnst, solltest Du vor Gericht erklären, dass Du ihn nicht von der Schweigepflicht entbindest).
  •  Du hast ein Recht darauf, das Gutachten und alle anderen verfahrensrelevanten Dokumente frühzeitig einzusehen.
  • Du kannst Dir für das Verfahren auch einen Anwalt nehmen oder zu Deiner Unterstützung einen Verfahrenspfleger bestellen (der wird aber vom Gericht ausgewählt). Außerdem bist Du nicht verpflichtet auszusagen, was Dir bezüglich der Betreuung aber eher zum Nachteil ausgelegt wird.
  • Bei einer nachträglichen Erweiterung der Aufgabenkreise, darf unter Umständen auf Deine persönliche Anhörung und ein umfassendes Gutachten verzichtet werden.
  • Es ist auf jeden Fall ratsam, gegen eine als überflüssig empfundene Betreuung schriftlich Beschwerde einzulegen. Wichtig ist, dass auch Andere (Freunde, Bekannte, Verwandte…) die  Unnötigkeit der Betreuung schriftlich bestätigen. Als Argument kannst Du z.B. anbringen, dass die „Krankheit“ gar nicht besteht (Gutachten eines anderen Arztes mit einreichen), oder dass Du trotz „Krankheit“ Deine Angelegenheiten selber regeln kannst (Zeugenaussagen und Gutachten zur Bestätigung beilegen).
  • Um den Betreuer wieder los zu werden, stellst Du am besten einen formlosen Antrag beim Gericht. Darin sollten gewichtige Gründe aufgeführt werden, die bestätigen, dass eine Betreuung überflüssig geworden ist. Diese sollten sich auf die Aufgabenfelder beziehen, für welche die Betreuung eingerichtet wurde.
  • Da der Betreuer die Pflicht hat, dem Gericht zu melden, wenn die Betreuung im Ganzen oder teilweise nicht mehr nötig ist, ist die Aufhebung der Betreuung kein Problem, solang Dein Betreuer der selben Meinung ist. Sonst legst Du am besten ein ärztliches Gutachten bei, dass sich Dein Zustand inzwischen erheblich verbessert hat und Du wieder allein zurecht kommst.
  • Um einen Betreuer zu wechseln, kannst Du die Entlassung des Betreuers beim Gericht beantragen, oder sogar eine geeignete (und willige) Person als Ersatz benennen. Ein guter Grund für ein Betreuerwechsel ist, wenn der Betreuer seinen Pflichten nicht nachkommt, und nicht alle wichtigen Entscheidungen mit Dir bespricht.
  • Für eine Verlängerung der Betreuung (festgelegt immer für max. 5 Jahre) braucht es wiederum ein Verfahren mit persönlicher Anhörung.
  • Die Kosten für das Verfahren und die Betreuung übernimmst Du selbst, solang Du „vermögend“ bist. Bist Du „mittellos“, so übernimmt der Staat die Bezahlung. Einen „Aufwendungsersatz“ (Kostenrückerstattung) können auch ehrenamtliche Betreuer beantragen.