Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.

 

SATZUNG

Präambel

Die Gründer und Gründerinnen dieses Bundesverbandes rufen alle Psychiatrie-Erfahrenen auf, sich
auf Orts-, Länder- und Bundesebene zusammenzuschließen, um ihre eigenen Sichtweisen und
Erfahrungen mit der Psychiatrie in all ihren Formen zum Ausdruck zu bringen, eigene Ziele und
Forderungen in der Öffentlichkeit zu formulieren und ihre Interessen durchzusetzen.
Sie treten dafür ein, dass

  •  die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit auch für sie, insbesondere bei Anwendung psychiatrischer Maßnahmen, Geltung haben
  • die Hilfegarantien im Sozialrecht auch für sie umfassende Gültigkeit bekommen
  • sie in die zukünftige Planung und den Aufbau psychosozialer und psychiatrischer Hilfeangebote auf allen Ebenen als gleichberechtigte Partnerinnen und Partner mit einbezogen werden
  • in erster Linie die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert und die Selbstverantwortung gestärkt wird. Dies bedeutet auch die Zuweisung öffentlicher Mittel, gegebenenfalls durch Umwidmung bisher an die Psychiatrie geflossener Gelder.

Sie verstehen sich dabei ausdrücklich auch als Interessenvertreter derjenigen, die aufgrund
jahrzehntelanger Hospitalisierung in Anstalten und Heimen die Arbeit des Bundesverbandes nicht
aktiv mitgestalten, wohl aber, in der Meinungsbildung vor Ort, mit begleiten.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen: „Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Bochum.

3. Der Verband ist unter der Nr. 6592 beim Amtsgericht Bonn ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Als Zusammenschluss von Psychiatrie-Erfahrenen auf Orts-, Landes- und Bundesebene hat der
Verband den Zweck,

a) die Interessen von Psychiatrie-PatientInnen und ehemaligen PatientInnen zu vertreten mit dem
Ziel, nicht-psychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen. Wo dies nicht möglich ist, ist das
Ziel eine andere, gewaltfreie Psychiatrie, in der die verfassungsrechtlich geschützte Würde des
Menschen auch Psychiatrie-PatientInnen gegenüber geachtet wird und in der sie als integraler
Bestandteil der Gesellschaft gesehen werden

b) den Erfahrungsaustausch untereinander durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen –
1auch international – und die regionale Selbsthilfearbeit zu fördern mit dem Ziel, das
Selbstbewusstsein der Psychiatrie-Erfahrenen zu stärken bzw. zu stabilisieren und die
Vorurteile in der Gesellschaft gegenüber „psychisch Kranken“ abzubauen

c) gesundheitspolitisch zu wirken auf Orts-, Landes- und Bundesebene, inner- und außerhalb von
psychiatrischen Einrichtungen und Hilfsvereinen

d) die Mitglieder und angeschlossenen Organisationen fachlich, organisatorisch und juristisch zu
beraten, und zwar in sozialrechtlichen und behindertenrechtlichen Angelegenheiten, und zur
Durchsetzung von Ansprüchen vor der Verwaltungs- und/oder Sozialgerichtsbarkeit zu
vertreten. Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener kann nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.

2. Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere, durch Informations-, Bildungs- und
Öffentlichkeitsarbeit sowie durch persönliche Unterstützung

  • die Anliegen, Forderungen und Rechte der Psychiatrie-Erfahrenen in der politischen und
    allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen.
  • In diesem Sinne betreibt er Lobbyarbeit für die von psychiatrische Maßnahmen betroffenen
    Menschen unseres Gemeinwesens
  • Netzwerke von Kontakt- und Informationsstellen zur Selbsthilfe zu fördern
  • auf die gleichberechtigte Beteiligung der Psychiatrie-Erfahrenen an der Planung, Entwicklung
    und Realisierung von Maßnahmen, Einrichtungen o.ä. im Bereich der Psychiatrie hinzuwirken
  • Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und „therapeutische“ Gewaltanwendung zu initiieren
  • zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen und ökonomischen Stellung und Rehabilitation von
    Psychiatrie-PatientInnen und ehemaligen PatientInnen und zum Abbau von Vorurteilen ihnen
    gegenüber beizutragen
  • existenzsichernde und arbeitsfördernde Leistungen zu erwirken
  • Möglichkeiten zur Vorbeugung psychischer Krisen zu entwickeln
  • über die Rechte von PatientInnen zu informieren und dazu beizutragen, dass sie gewährt und
    wahrgenommen werden
  • Anlaufstelle für Beschwerden von PatientInnen und ehemaligen PatientInnen zu sein und ihnen
    nötigenfalls juristische Hilfe zu vermitteln
  • Interessenvertreter zu sein für diejenigen, die durch psychiatrische Maßnahmen mundtot sind
  • auf die längst überfällige Aufarbeitung der NS-Psychiatrie-Verbrechen hinzuwirken und die
    Rehabilitierung ihrer Opfer einzufordern sowie dem Wiederaufleben der Denkweise vom
    „lebensunwerten Leben“, wie sie z.T. in der Genforschung zunehmend in den Vordergrund
    gerückt wird, entgegenzuwirken
  • bei der Aufdeckung von Verfolgung mit Hilfe der Psychiatrie aus weltanschaulichen Gründen
    auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und der Rehabilitierung ihrer Opfer mitzuwirken
  • Aufklärung und Information über Möglichkeiten, Grenzen und Risiken psychiatrischer
    Behandlung zu leisten
  • für eine großzügige Entschädigung aller durch psychiatrische Behandlung Geschädigten
    einzutreten
  • für die Einrichtung von Ombudsleuten in der Psychiatrie einzutreten. Diese Ombudsleute sollen
    nach Möglichkeit Psychiatrie-Erfahrene sein. Sie dürfen selber nicht im psychiatrischen
    Versorgungssystem arbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 
  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils
    gültigen Fassung.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • öffentliche Zuwendungen
  • sonstige Zuwendungen.


Um eine unabhängige Interessenvertretung zu wahren, ist die Annahme von Spenden, sonstigen
Zuwendungen, der Abschluss von Berater- und Sponsorenverträgen seitens bzw. mit der
pharmazeutischen Industrie ausgeschlossen. Dies bedeutet auch, dass der BPE e.V. und seine
anerkannten Landesorganisationen nicht als Mitveranstalter oder Mitträger von Veranstaltungen und
Projekten mit Dritten auftreten, die von der pharmazeutischen Industrie gesponsert werden oder an
denen die pharmazeutische Industrie selbst beteiligt ist.


§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die Psychiatrie-Patient oder Psychiatrie-Patientin war oder ist und die Ziele des Verbandes bejaht und unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird in Form einer Mehrfachmitgliedschaft begründet. Die Mitgliedschaft im Bundesverband bedingt demnach gleichzeitig die Mitgliedschaft in der jeweiligen Landesorganisation, sofern vorhanden (Landesverband oder Landesarbeitsgemeinschaft). Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des BPE e.V. zu richten.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Bundesverband entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand, und zwar möglichst im Einvernehmen mit der entsprechenden Landesorganisation.
  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Bundesvorstand kann der/die Antragsteller_in innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die darüber zu entscheiden hat.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

    a)
    Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des jeweiligen Vorstandes erfolgen. Eine Beitragsrückgewährung findet nicht statt.
    b)
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne
    Begründung länger als 1 Jahr nicht bezahlt hat.
    c) Der Bundesvorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes
    zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet, auf der er auf Wunsch angehört wird.

  6. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband be seiner Arbeit unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können nur an der Meinungsbildung beratend mitwirken.
  7. Die Ziele des BPE sind unvereinbar mit den Lehren von L. Ron Hubbard. Werbung für und Kooperation mit der Scientology-Church und ihren Unterorganisationen oder scientologynahen Organisationen wie KVPM sowie die Mitgliedschaft in diesen Organisationen sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im BPE.

 

§ 6 Landesorganisationen
  1. Die Mitglieder des Bundesverbandes sollen sich auf Landesebene zu Landesverbänden oder Landesarbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Sind sie als solche eingetragene Vereine, so
    sind sie dann als rechtlich selbständige Gliederungen des Bundesverbandes zu behandeln.
  2. Die Satzungen der Landesverbände und (falls sie eine Satzung haben) der Landesarbeitsgemeinschaften sind in ihrem Satzungszweck von der Satzung des Bundesverbandes bestimmt.
  3. Die Zusammenarbeit des Bundesverbandes und der Landesorganisationen ist bei Bedarf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes zu verabschieden.
    § 7 Beiträge
    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
§ 8 Organe des Verbandes


Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert, der Geschäftsführende Vorstand diese für nötig hält oder wenn die Einberufung von 10% der Verbandsmitglieder oder von mindestens 5 Landesorganisationen schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
  4. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Verbandes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlußfassung übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes

    b) die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr

    c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

    d) die Beschlussfassung des jährlichen Verbandshaushalts, der vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellt wurde

    e) die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen und die Genehmigung der Rechnungsprüfung

    f) die Entlastung des Vorstandes

    g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)

    h) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
    i) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen
    j) die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit des Bundesverbandes und der Landesorganisationen.
  3. Jedes Mitglied des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei den Beschlüssen nach § 10 Abs. 2e) und f) sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes nicht stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist
vom jeweiligen Versammlungsleiter zu bestätigen.

§ 11 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    dem Geschäftsführenden Vorstand und
    dem Erweiterten Vorstand.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Vorstandsmitglieder können eine im
    Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  3. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin /
    einen Nachfolger aus dem Erweiterten Vorstand.
  4. Der Gesamtvorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die u.a. Fragen der Aufgabenverteilung im Geschäftsführenden Vorstand und des Zusammenwirkens von Geschäftsführendem und Erweitertem Vorstand besonders bei Grundsatzentscheidungen regelt.
  5. Der jeweilige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Der jeweilige Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von den Sitzungen sind Beschlussprotokolle anzufertigen.
  6. Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Gesamtvorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nicht-Mitglieder beratend mitwirken
    können.
  7. Der jeweilige Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus 7 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen je 2 den Verein gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er kann von der Mitgliederversammlung um 2 weitere Mitglieder erweitert werden.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach außen.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:

    a) Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnungen

    b) Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung

    c) Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen MitarbeiterInnen

    d) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

    e) Aufnahme von Mitgliedern

    f) Einladung und Vorbereitung der Sitzungen des Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes. Zu diesen Sitzungen wird schriftlich (falls möglich auch durch E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen.

  4. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat zu mehreren Bundesländern Kontakt zu halten, um die Ortsgruppen und Landesorganisationen in allen Bundesländern über die Tätigkeit
    des Bundesverbandes zu informieren und die besonderen Belange der jeweiligen Bundesländer in die Arbeit des Bundesverbandes einzubringen. Dabei sind die Erfahrungen und Kenntnisse der
    Mitglieder des Erweiterten Vorstandes besonders zu berücksichtigen.
  5. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
  6. Ein Mandat im geschäftsführenden Vorstand ist unvereinbar mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb des Verbandes auf Bundesebene.
§ 13 Erweiterter Vorstand

 

 
  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 16 Mitgliedern, welche direkt von den jeweiligen Landesorganisationen entsandt werden. In Konfliktfällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Existiert in einem Bundesland keine Landesorganisation, kann die
    Mitgliederversammlung ein Mitglied aus diesem Bundesland in den Erweiterten Vorstand wählen.
  2. Aufgabe des Erweiterten Vorstandes ist die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes in allen Belangen des Verbandes, insbesondere bei inhaltlichen und grundsätzlichen Angelegenheiten.
  3. Er tritt bei Bedarf, mindestens jedoch 2-mal pro Jahr zusammen und ist bei allen Grundsatzentscheidungen einzuberufen.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Rechnungsprüfung
  1. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch 2 sachkundige Personen zu erfolgen.
  2. Die RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die RechnungsprüferInnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

§ 16 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
    nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vor gesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 17 Auflösung
  1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen dem Dachverband Psychosozialer Hilfsvereinigungen e. V. in Bonn zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder

gemeinnützigen Zwecken mit ähnlicher Zielsetzung zu verwenden hat.


Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 11. Oktober 1992 in Bedburg-Hau beschlossen, Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung am 26. September 1998, 26.
Juni 1999, 11. Oktober 2003, 20. Oktober 2007, 08. Oktober 2011 sowie 12. Oktober 2013 in Kassel und am 12. Oktober 2002 in Bonn verabschiedet. Satzungsänderung § 14 Vorstandssitzung
am 24.07.2015 in Bochum.

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