Von Matthias Seibt

Bei vielen Psychiatrie-Erfahrenen herrscht große Unsicherheit, wie man eine Patientenverfügung für die Psychiatrie macht und ob diese funktioniert. Dem soll dieses Papier abhelfen.

Grundlagen

Jede ärztliche Behandlung ohne informierte Zustimmung ist Körperverletzung. Von diesem Satz gibt es zwei Ausnahmen. Im Notfall (Unfall, Herzinfarkt, Insulinkoma usw.) ist der Patient z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht ansprechbar. Hier darf der Arzt handeln, weil die Rechtsprechung einen mutmaßlichen Willen des Notfallopfers unterstellt.

Die zweite Ausnahme kann bestehen, wenn die Person durch eine psychiatrische Diagnose diffamiert ist. Hier wird trotz deutlicher Ablehnung einer Behandlung unterstellt, dass die Person keinen „freien Willen“ habe. Sie habe nur noch einen „natürlichen Willen“ vergleichbar z.B. einem Wellensittich, der aus dem Käfig in eine ihm lebensfeindliche Freiheit flieht.

Zwar ist das nur ein unverschämter Trick1, bestimmte Menschen ihrer Rechte zu berauben, doch trauriger Weise zur Zeit Gesetz.

Erfreulicher Weise kann man sich trotz dieser Gesetzeslage2 immer vor psychiatrischer Zwangsbehandlung und fast immer vor Zwangsunterbringung in der Psychiatrie schützen. Dazu ist es nötig im „Zustand der nichtangezweifelten Normalität“ seinen Willen in einer sogenannten „Patientenverfügung“ fest zu legen für die Zeit, wo der freie Wille abgesprochen wird.

Woraus besteht eine psychiatrische Patientenverfügung?

Zwei Bereiche muss die psychiatrische Patientenverfügung abdecken:

  1. Was will ich und was will ich nicht.
  2. Wen bevollmächtige ich, an meiner Stelle zu sprechen, wenn man meine Worten nicht mehr als Willensäußerungen sondern nur noch als sinnloses Gebrabbel hirnkranken Fleischs3 ansieht.

Beide Teile der psychiatrischen Patientenverfügung sind wichtig. Teil 1 bindet Ärzte, eventuelle Betreuer, Bevollmächtigte. Teil 2 sorgt dafür, dass, wenn man nur noch hirnkrankes Fleisch ist, eine Person da ist, die das Recht hat verbindliche Anweisungen an die Ärzte zu geben.

Die Stellung des/der Bevollmächtigten ist genau so stark wie die eines gesetzlichen Betreuers. Sie endet aber sofort, wenn die psychiatrische Diffamierung als willensunfähig endet. Ebenso kann ich den/die Bevollmächtigte jederzeit entlassen.

Hauptfunktion des Bevollmächtigten ist Arzt und Richter auf das Vorliegen der Patientenverfügung hin zu weisen. Ein Arzt, der trotz Patientenverfügung zwangsbehandelt, begeht Körperverletzung. Ein Richter, der Zwangsbehandlung oder Zwangsunterbringung trotz Patientenverfügung genehmigt, macht sich der Rechtsbeugung, der Freiheitsberaubung und der Beihilfe zur Körperverletzung strafbar.

Dies muss der Bevollmächtigte Arzt und Richter freundlich aber bestimmt mitteilen.

Ist die Gesetzeslage wirklich so?

BGB § 1901a Patientenverfügung sagt:

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.  

(2) bis (4)  . . . . . . . . . . . . .

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Natürlich werden Psychiater und auch einige Richter versuchen, dieses schöne neue Gesetz4 zu unterlaufen, doch die Oberlandesgerichte, spätestens der Bundesgerichtshof werden den Willen des Gesetzgebers durchsetzen.

Was für Vordrucke gibt es?

Im wesentlichen sind zwei Vordrucke wichtig: Die Patientenverfügung5 (kurz PatVerfü) und die Bochumer Willenserklärung (kurz BoWill). Welcher dieser Vordrucke sich eignet, hängt davon ab, was man will. Lehnt man jede Art von psychiatrischer Behandlung und Diagnose ab, dann ist nur die PatVerfü geeignet. Will man nur bestimmte Behandlungen verbieten, dann ist die BoWill geeignet.

Hier ein Beispiel: Wenn ich ausraste, bringt mich ein bestimmtes Psychopharmakon schnell und zuverlässig wieder „runter“. Andere Psychopharmaka sind aber nicht hilfreich. Ich bin aber nicht in der Lage, selber für die Einnahme zu sorgen und will auch in der Situation gar keine Psychopharmaka mehr nehmen. Prinzipiell finde ich es aber gut, wenn meine Ver-rücktheit auch mit ärztlicher Gewalt rasch wieder beendet wird. Ein klarer Fall für die BoWill.

Zweites Beispiel: Ich vertrage das Psychopharmakon Xyz nicht. Prinzipiell bin ich aber für Psychopharmka offen. Auch eine BoWill machen.

Muss ich die Patientenverfügung beglaubigen lassen?

Nein. Auch eine Bestätigung der Zurechnungsfähigkeit durch Arzt oder Notar ist nicht nötig. Es genügt der Zustand der nicht angezweifelten Normalität.

Wenn ich etwas Geld übrig habe, sind zwei Sachen sinnvoll. Registrierung der Patientenverfügung bei der Bundesnotarkammer. Kostet per Internet 13,- € bei einem Bevollmächtigten, jeder weitere Bevollmächtigte kostet 2,50 € extra. Falls ich etwas mehr Geld übrig habe und einen halbwegs vernünftigen Anwalt kenne, soll dieser seinen Stempel auf die Patientenverfügung machen. Das signalisiert Arzt und Gericht, das ich mich auch mit juristischen Mitteln wehren werde.

Was bedeutet Zustand der nicht angezweifelten Normalität?

Das bedeutet, dass ich nicht zwangsuntergebracht bin, nicht unter Betreuung stehe, auch kein Betreuungsverfahren gegen mich läuft. So lange es keine Belege gibt, das ich zum Zeitpunkt der Abfassung „neben der Spur war“, so lange gilt die Patientenverfügung.

1 Siehe: www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de, Juristisches, Der Trick mit dem freien Willen

2 maßgeblich sind die §§ 1896-1908 BGB und die Unterbringungsgesetze bzw. Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer

3 auch wenn es Psychiatrie-Profis nie so ausdrücken würden, – sie behandeln uns so

4 es gilt ab dem 1.9.2009 und ist u.a. Folge unseres Engagements für den Stünker-Entwurf

5 ein blöder Name, denn der Gattungsbegriff lautet auch so