1) Das erklärte Ziel, „die Wünsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu rücken und damit das Betreuungsrecht stärker an den Vorgaben der UN-Behindertenrechts-konvention auszurichten“ ist eine Lüge.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat lediglich das Ziel, die Macht der Betreuer gegenüber den Betreuten weiter aus zu bauen.

2) Insbesondere kritisieren wir die geplante Qualifizierung der Berufsbetreuer. Diese wird mittelfristig zur Entwertung von ehrenamtlichen Betreuungen und Vorsorgevollmachten führen.

Die Justizministerkonferenz hat im Juni 2018 beschlossen: Soweit die Einführung gesetzlicher Kriterien für die Qualifikation für Berufsbetreuer vorgesehen ist, steht dies im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten regeln kann, dies grundsätzlich auch für andere zu leisten vermag. An diesem Leitbild gilt es auch weiterhin festzuhalten.“

3) Wir sind der Meinung, dass Betreute zu Beginn eines Betreuungsverfahrens über

a) die möglichen weitreichenden Eingriffe in ihre Freiheit (Einsperren über Monate)

b) die möglichen weitreichenden Eingriffe in ihre Gesundheit (Zwangsbehandlung mit gefährlichen Psychopharmaka)

c) die möglichen Kosten einer gesetzlichen Betreuung

d) die mögliche Dauer (Jahre, Jahrzehnte, oft lebenslang)

schriftlich auf zu klären sind. Die Aufklärung soll dokumentiert werden.

Obiges muss gesetzlich festgeschrieben werden.

4) Wir finden es unverschämt, Menschen den freien Willen abzusprechen. Das juristische Konstrukt des freien Willens dient einzig und allein der Entrechtung sich anders als gewünscht verhaltender Personen.